Kontaktdaten

 

KoWey GmbH
Am Drehmannshof 17
47475 Kamp-Lintfort
GERMANY

Tel.: +49 2842 92730-0
Fax.: +49 2842 92730-13

Email: office@kowey.de
ISO 9001 certified
Startseite » AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Angebot

 

Die zu dem KoWey-Angebot gehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und gelten als nicht verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die KoWey Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der KoWey zugänglich gemacht werden.

 

§ 2 Umfang der Lieferung

 

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der KoWey maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die KoWey.
  2. Für elektrische Ausrüstungen gelten die EN/DIN und VDE Vorschriften. 

§ 3 Preis und Zahlung

 

  1. Alle Preise gelten FCA gemäß den INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung. Wo anwendbar kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der KoWey wie folgt zu leisten:
    30% vom Auftragswert als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    70% vom Auftragswert sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Waren versandbereit sind
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der KoWey bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  4. Ist der Besteller schuldhaft mit seiner Zahlung im Rückstand, so kann die KoWey vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der jährliche Zinssatz beträgt 13 v.H.
    In Fällen verzögerter Zahlung kann die KoWey, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
    Ist der Besteller schuldhaft mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann die KoWey durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf den Kaufpreis nicht überschreiten.

§ 4 Lieferzeit

 

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor technischer Klärung und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. der Eröffnung des vereinbarten Akkreditives.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von höherer Gewalt soweit diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Waren von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten der KoWey eintreten.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  5. Wünscht der Besteller eine Fertigungsunterbrechung, so hat er die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen.  

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die KoWey behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Die KoWey ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er die KoWey unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KoWey zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die KoWey gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die KoWey hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die KoWey ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern zwischen dem Besteller und seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot besteht. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich MwSt.), die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an die KoWey ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zum Forderungseinzug ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist. In diesen Fällen kann die KoWey verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die KoWey vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der KoWey nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt die KoWey das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller tritt der KoWey auch die Forderungen zur Sicherung ab, die dem Besteller gegen Dritte durch eine Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen, insbesondere Grundstücken, erwachsen. Im übrigen gilt für durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sachen Abschnitt E.5. entsprechend.
  7. Die KoWey verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in dem Umfange freizugeben, wie der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der KoWey.

§ 6 Haftung für Mängel der Lieferung

 

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet die KoWey unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt G.4. wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der KoWey unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der KoWey.
    Verzögern sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der KoWey, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. 
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der KoWey zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller der KoWey nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der KoWey die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die KoWey von der Mängelhaftung befreit.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die KoWey - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige schriftliche Genehmigung der KoWey vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
    Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und Geschäftsführer sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die KoWey - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und Geschäftsführer - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§ 7 Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

 

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der KoWey die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. 
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes D. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen KoWey eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller  zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die KoWey eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch die KoWey.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
    Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und Geschäftsführer, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung der Hauptgeschäftssitz der KoWey.
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Hauptgeschäftssitz der KoWey Gerichtsstand. Die KoWey ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.
  3. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 01. September 2010 um 10:23 Uhr